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16.03.2022

Infektionsschutzgesetz und Corona-Arbeitsschutzverordnung werden zum 20.03.2022 geändert und gilt zunächst bis zum 25.05.2022

Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar im Infektionsschutzgesetz und in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt.

Die Vorgabe zu 3 G am Arbeitsplatz aus dem § 28b des Infektionsschutzgesetzes entfällt.

Anlässlich der Verlängerung und Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung erklärt Bundesminister Hubertus Heil: "Wir haben den Höhepunkt der fünften Welle noch nicht hinter uns und auch danach wird das Ansteckungsrisiko nur langsam abklingen. Die Betriebe und ihre Beschäftigten müssen daher für eine Übergangszeit noch Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern. Abstand halten, Maske tragen und regelmäßig lüften haben sich bewährt. Auch die Verminderung betrieblicher Personenkontakte, z.B. durch Homeoffice und regelmäßige Testangebote, sind sinnvolle Maßnahmen. Wir alle müssen besonnen und verantwortlich handeln."

Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt.

Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.

Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen. Eine deutliche Steigerung der Impfquote bleibt die zentrale Voraussetzung, um eine erneute Infektionswelle im nächsten Herbst zu vermeiden oder zumindest in ihren Auswirkungen deutlich zu begrenzen.

Die Änderungen der Arbeitsschutzverordnung treten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.

Weitere Informationen: Referentenentwurf der SARS-CoV-2-Ar­beits­schutz­ver­ord­nung (tritt voraussichtlich am 20.3.2022 in Kraft)

Muster-Gefährdungsbeurteilungen für Montage/Baustelle und Handwerker im Kundendienst können bei der BG ETEM heruntergeladen werden.

Regelungen im Überblick für Hessen und Rheinland-Pfalz.

 

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